Holt ein Ehepaar, das in einer Eigentumswohnung im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft wohnt, keine Genehmigung für den Einbau einer Außenklimaanlage ein und wird die Zustimmung auf nachträgliche Gewährung von den Miteigentümern abgelehnt, so muss die Klimaanlage wieder abgebaut werden.
Das gelete jedenfalls dann, wenn für die Versorgungsleitungen die Fassade durchbohrt werden musste und das Gerät das optische Erscheinungsbild stört. Das Argument der Eheleute, sie müssten ihr (Klein-)Kind vor der Hitze im Sommer schützen, zog nicht. Eine Außenklimaanlage ist nicht die einzige Möglichkeit, sich vor Hitze zu schützen – und schon gar nicht, ohne die zwingend nötige Zustimmung der Miteigentümer. zuvor eingeholt zu haben.
AG München, Az.: 484 C 17510/18
Gerne unterstützt Sie die saceba bei der Verwaltung Ihrer Immobilie! Mit unserem Fachwissen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung und informieren Sie über neue Gesetze und Änderungen.